GmbH oder Limited
9. Rechtsraum und Gerichtsstand
Geschäftsführer und Gesellschafter einer ausschließlich in Deutschland tätigen Zweigniederlassung einer englischen Limited müssen dennoch bei entsprechend relevanten Handlungen die Regelungen des englischen Gesellschafts- und Insolvenzrechts einhalten.
Dies kann in bestimmten Lagen zu erhöhtem und dadurch ggf. auch teurem Beratungsbedarf führen, da Experten sowohl für das deutsche als auch für das englische Recht konsultiert werden müssen.
Im Falle der Insolvenz einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland kommt das deutsche Insolvenzrecht zur Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (England), und es kommt englisches Recht zur Anwendung.
10. Publizitätspflichten
In England werden die bestehenden Publizitätspflichten weitaus strenger angewendet als in Deutschland. Zwar besteht auch in Deutschland die Möglichkeit, publizitätspflichtige Gesellschaften durch Festsetzung von Zwangsgeldern zur Veröffentlichung der Bilanzen zu bewegen. Dies wird jedoch nur in seltenen Fällen umgesetzt.
Falls eine in England publizitätspflichtige Gesellschaft eine Veröffentlichung ihrer Gewinnermittlung versäumt, verhängt das Registergericht nach erfolgloser Abmahnung eine Geldstrafe gegenüber dem director und dem company secretary. Darüber hinaus stehen dem Registergericht weitere Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur Amtslöschung offen. Die Amtslöschung bewirkt, dass das in England belegene Vermögen der Gesellschaft der englischen Krone zufällt.
11. Liquidation der Gesellschaft
Die Beendigung der Limited kann erfolgen durch:
• Auflösung auf Antrag,
• freiwillige oder zwangsweise Liquidation oder
• Insolvenz
Auflösung auf Antrag
Der Antrag auf Auflösung ist unter Beachtung bestimmter formeller Vorschriften durch die Gesellschafter jederzeit möglich. I.d.R. erfolgt die Auflösung binnen einiger Monate und anschließender Löschung beim Companies House. Allerdings können die Gläubiger der Auflösung widersprechen, sofern noch Verbindlichkeiten bestehen.
Freiwillige und zwangsweise Liquidation
Die freiwillige Liquidation setzt die eidesstattliche Versicherung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch den Director voraus. Wird eine solche nicht abgegeben, kann auch die Gesellschafterversammlung über die Liquidation entscheiden.
Die zwangsweise Liquidation erfolgt auf Grund gerichtlicher Anordnung. Häufigster Grund ist die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Der Antrag kann von der Gesellschaft, dem Director, einem Gläubiger oder dem Wirtschaftsministerium gestellt werden.
Insolvenz
Für den Regelfall, dass sich Hauptsitz und Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses der Limited in Deutschland befinden, ist im Falle der Insolvenz das Verfahren in Deutschland zu eröffnen. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach der deutschen Insolvenzordnung.
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