GfW Wirtschaftsmarketing GmbH

GmbH oder Limited

5. Gründungskosten

SushiDie Gründungskosten für eine Limited in England sind sehr niedrig, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Je nach Anbieter kann eine Gründung bereits ab 259,- EUR durchgeführt werden. Dem Gründer sollte jedoch bekannt sein, dass in aller Regel für die Anmeldung des Gewerbes in Deutschland und den Eintrag der deutschen Niederlassung im Handelsregister Übersetzungen der Gründungsunterlagen sowie deren Beglaubigung erforderlich sind. 

Zusätzlich bietet sich an, gegen Gebühr die Bereitstellung eines registered office und eines company secretaries in Anspruch zu nehmen, so dass die gesamten Gründungskosten für eine in Deutschland eintragungsfähige Limited eher bei rund 430,- EUR liegen.

Weiterhin sollte sich der mittelständische Unternehmer darüber im Klaren sein, dass er bei solchen Paket-Angeboten lediglich eine allgemeine Standardsatzung des Gesellschaftsvertrags erwirbt. 

Diese erlaubt in der Regel die Durchführung aller Handelsgeschäfte. Für individuelle Anpassungen sind spezielle und daher in aller Regel gebührenpflichtige Beratungen durch Rechtsanwälte und Steuerberater erforderlich. Satzungsänderungen müssen nicht notariell beurkundet werden. 

Für die in Deutschland tätige Limited ist für die Durchführung von Geschäftsaktivitäten nach Gründung und Eintrag der Gesellschaft in England in aller Regel die Gewerbeanmeldung und der Handelsregistereintrag obligatorisch. Hierfür fallen weitere Kosten bei den inländischen Behörden und Gerichten an. Insgesamt ist der mit der Eintragung der deutschen Zweigniederlassung der englischen Limited verbundene finanzielle Aufwand überschaubar. 

Auch früher bestehende Vorbehalte der Banken bei der Einrichtung von Zahlungsverkehrskonten für deutsche Zweigniederlassungen von englischen Limiteds sind mittlerweile nur noch eher selten zu beobachten.

Die Gründung einer „Ltd“ ist auch für Ausländer ausgesprochen einfach: Keiner der Gründer muss die britische Staatsbürgerschaft haben, und die Formblätter für die Gründung sind leicht zugänglich. Dabei fällt eine Anmeldegebühr von 20 GBP (ca. 30 EUR) an. Die bei der Gründung einer GmbH anfallenden Notar-, Registergerichts- und Veröffentlichungskosten, die sich nach der Höhe des Stammkapitals richten aber mind. etwa 1.000,- EUR betragen, entstehen bei Gründung einer „Ltd“ dagegen nicht.

Alle gesellschaftsrechtlichen Dokumente, von den Anmeldeformularen, der Satzung („Memorandum“) bis hin zur Buchführung und Bilanzerstellung sind jedoch in englischer Sprache und nach englischen Regeln abzufassen. Insoweit bleibt festzustellen, dass die Vorteile der „Ltd“ in Bezug auf die einfache, schnelle und kostengünstige Gründung durch den sehr viel höheren laufenden Aufwand wegen der Anwendung der englischen Sprache und der Pflicht zur zweifachen Bilanzerstellung mehr als ausgeglichen werden.

Im Unterschied zur deutschen GmbH, bei deren Gründung ein Stammkapital von 25.000,- EUR aufzubringen ist, kennt die „Ltd“ kein Mindeststammkapital. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass zum einen bei Gründung einer GmbH nur ein Viertel jeder Einlage, mindestens aber 12.500,- EUR, sofort eingebracht werden muss, und zum anderen die Einlage für den Geschäftsbetrieb der GmbH genutzt werden kann.

Wenn auch formell nicht vorgeschrieben, benötigt auch die Limited für die Aufnahme und den laufenden Geschäftsbetrieb Kapital, so dass die Unterschiede zur GmbH bezüglich des Anfangskapitals in der Praxis geringer als zunächst angenommen sein können.

Im Gegensatz zur GmbH, die auch als Ein-Mann-GmbH gegründet werden kann, kann die „Ltd“ nur mit mindestens zwei Personen gegründet werden, weil sie zwingend die Organe „Director“ (Geschäftsführer) und „Secretary“, der im Wesentlichen Kontrollfunktionen ausübt, haben muss. Diese Positionen können nicht von einer Person in Personalunion ausgefüllt werden.

1. Einleitung
2. Gründung
3. Mindestkapital
4. Haftung mit Privatvermögen
5. Gründungskosten
6. Organe
7. Laufende Verwaltungs- und Unterhaltungskosten
  8. Steuern und Bilanzierung
  9. Rechtsraum und Gerichtsstand
10. Publizitätspflichten
11. Liquidation der Gesellschaft
12. Schlußfolgerung
13. Exkurs: Besonderer Vorteil für Handwerker

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