GmbH oder Limited2. Gründung
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof stimmte der Rechtsprechung des EuGH zu und hat die Rechtsfähigkeit einer unter dem Schutz der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit stehenden ausländischen Gesellschaft in Deutschland bejaht. Diese Rechtsprechung des EuGH löste im Wesentlichen den zu beobachtenden Boom bei der Neugründung von Gesellschaften in der Rechtsform der englischen Limited , die ihr Geschäft fast ausschließlich in Deutschland betreiben, aus. In der Praxis hat sich jedoch insbesondere aufgrund der sprachlichen Nähe, der geringen Gründungskosten, der fehlenden Mindestkapitalanforderungen und der fehlenden Erfordernis der notariellen Beurkundung eine große Präferenz für die englische Limited heraus gebildet. Für die Gründung einer deutschen GmbH muß in aller Regel - abhängig von der Auslastung des Registergerichts - ein Zeitraum von etwa 4 Wochen oder mehr veranschlagt werden. Hingegen kann die Gründung einer englischen Limited im Regelfall und auch bei einer Gründung aus Deutschland heraus innerhalb von 10 Werktagen abgeschlossen sein. Die gleichen Zeitansätze sind auch bei Satzungsänderungen, Geschäftsführer- oder Gesellschafterwechsel zu bedenken. Ende Mai 2006 stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzentwurf vor, der die Gründung einer GmbH bereits binnen eines Tages ermöglichen und die GmbH konkurrenzfähiger werden lassen soll. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz wie geplant Ende 2007 in Kraft treten kann. |
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer Serie von Entscheidungen (sog. „Centros“-, „Überseering“-, „Inspire Art“-Urteil) im Jahr 2003 grundlegend mit der im EU-Recht verankerten Niederlassungsfreiheit befasst. Nach Auffassung der Richter muss eine Gesellschaft, die ordnungsgemäß in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet und in das dortige Register eingetragen worden ist, in jedem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt werden.